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Anleinpflicht für Hunde


Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass gemäß der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsge-meinde Eich Hunde innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden dürfen, außerhalb sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn andere Personen sich nähern.

Darüber hinaus ist es nach dem Landesjagdgesetz (LJagdG) untersagt, Hunde unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen.

In den kalten Wintermonaten stellt dies eine erhöhte Gefahr für den Tiernachwuchs dar, da diese ohne die Elterntiere aufgrund Futtermangels nicht überleben können.

Hundehalter sollten daher beachten, dass sich Hunde grundsätzlich nur frei bewegen dürfen, wenn sie sich innerhalb des Einwirkungsbereich ihres Hundeführers befinden, das heißt der Hund muss sicher auf Pfiff oder Zuruf gehorchen und zu Ihnen kommen und er darf beim Freilauf keine Wildtiere aufspüren oder ihnen nachstellen, denn dadurch würde er wildern.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Jagdausübungsberechtigte gem. § 33 Landesjagdgesetz befugt ist, Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und die im Jagdbezirk außerhalb des Einwirkungsbereich ihres Hundeführers angetroffen werden, zu töten.

Des Weiteren bitten wir die Hundehalter, die Hinterlassenschaften des Hundes ordnungsgemäß zu entsorgen.

Wir bitten um Beachtung.
Verbandsgemeinde Eich
-Ordnungsamt-