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Überblick zentrale Änderungen und Bestimmung der 12. CoBeLVO

Die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 und der dadurch ausgelösten Erkrankung CoVid19 steigt derzeit stark an. Es ist daher unerlässlich, die Ausbreitung des Virus möglichst schnell und effizient einzudämmen. Dazu haben die Bundesregierung, der Landkreis und die kommunalen Entscheidungsträger geeignete Maßnahmen festgelegt, wel-che ab sofort in Kraft treten und zunächst bis Ende November gültig sein werden. Auf diesen Sonderseiten informieren wir Sie umfassend über alle notwendigen Maßnahmen und bitten um dringende Beachtung.

Mit Datum vom 2. November 2020 ist die

12. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

in Kraft getreten. Diese gilt bis zum 30. November 2020.

Es gelten grundsätzlich weiter die allgemeinen Hygieneregeln wie Abstandsgebot und Mas-kenpflicht.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über zentrale Änderungen und Bestimmungen:

Reduzierung der Kontaktmöglichkeiten im öffentlichen Raum / Personenbegrenzung:
Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes mit maximal 10 Personen gestattet. Im öffentlichen Raum gilt der Mindestabstand von 1,5 Meter.

Versammlungen und Veranstaltungen
Ansammlungen von Personen oder Veranstaltungen im öffentlichen Raum oder in angemie-teten oder zur Verfügung gestellten Räumen sind untersagt (Ausnahmen sind unter § 2 der CoBeLVO aufgeführt).

Gastronomie
Gastronomische Einrichtungen, insbesondere Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Knei-pen, Cafés, Shisha-Bars, Eisdielen, Eiscafés, Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Ein-richtungen sind geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Für sie gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesonde-re das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Kantinen und Mensen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Die Maskenpflicht entfällt nur am Platz.

Beherbergungsbetriebe/Reisen
Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere, Jugendherbergen, Familien-ferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzen-tren, Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Sie können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reisever-kehr unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen. Es gilt die Pflicht zur Kon-takterfassung.

Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregi-onale tagestouristische Ausflüge.

Sport
Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftssportarten und im Kontaktsport sind wieder untersagt. Im Freien ist Sport (mit Ausnahme von Kontaktsport und Mannschaftssport) möglich, sofern man sich alleine oder zu zweit bzw. sich mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, sportlich betätigt. Schwimm- und Spaßbäder, Sau-nen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

Freizeitgestaltung
Geschlossen sind Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

Spielplätze sind weiterhin geöffnet. Dort ist möglichst das Abstandsgebot zu beachten. Für anwesende Erwachsene gilt die Maskenpflicht.

Kitas
An allen Kindertageseinrichtungen findet der Regelbetrieb statt. Für Jugendliche und Er-wachsene, die sich im Einrichtungsbetrieb aufhalten (außer pädagogische Interaktion) oder einer unmittelbaren Hol- oder Bringsituation am Einrichtungsbetrieb befinden, gilt die Mas-kenpflicht. Dies gilt nicht für die pädagogische Interaktion mit Kindern, wenn der Mindestab-stand eingehalten werden kann.

Schulen
Der Schulbetrieb einschließlich des Schulsports findet gemäß den Vorgaben des für die An-gelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium statt. Der aktuelle „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“, gilt weiterhin. An allen Schulen gilt die Maskenpflicht während des Unterrichts. Ausgenommen hiervon sind Grundschulen, Primarstufen an Förderschulen sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung und dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung.

Kultur
Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere Kinos, Theater, Konzerthäu-ser, Kleinkunstbühnen, Museen, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Mu-sikalischer Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege
Kosmetikstudios, Massagepraxen,Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

Groß- und Einzelhandel
Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.

Religionsausübung
Ist nach den bisherigen Grundsätzen und Hygieneauflagen möglich.

Die aktuelle Verordnung, die abgedruckte Auslegungshilfe und die jeweiligen Hygienekonzepte und Auflagen zu den einzelnen Themen finden Sie auf unserer Homepage unter www.vg-eich.de und unter www.corona.rlp.de.