Seiteninhalt

Die Kreisverwaltung Alzey-Worms informiert:


Pressemitteilung vom 06.11.2024
Afrikanische Schweinepest: Kreis lockert Jagdverbot


Die zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Landkreis Alzey-Worms getroffenen jagdlichen Einschränkungen in der Kernzone und in der Sperrzone II können deutlich gelockert werden. Nachdem das Veterinäramt der Kreisverwaltung Alzey-Worms bestätigt, dass außerhalb des eingezäunten Naturschutzgebiets Gimbsheimer Altrhein und außerhalb des ASP-Kerngebiets im Landkreis so gut wie keine Wildschweine vorkommen, kann das hier bestehende Jagdverbot modifiziert
werden. „Aufgrund der geringen Anzahl von Wildschweinen in diesem Bereich ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die Tiere durch eine Ansitzjagd aufgeschreckt und versprengt werden und somit ein Risiko für eine Ausbreitung von ASP in bisher freie Gebiete darstellen“, so das Veterinäramt. Zudem komme es aufgrund der bestehenden Jagdruhe zu einer starken Zunahme der Rehwildpopulation und damit einhergehender wirtschaftlicher Schäden in der Landwirtschaft.

Im Rahmen einer Änderung der diesbezüglich angeordneten Allgemeinverfügung vom 16. August 2024 ist ab 6. November 2024 innerhalb der Sperrzone II, einschließlich der mit Allgemeinverfügung vom 9. Juli 2024 festgelegten Kernzone, die Jagd auf Wildarten, mit Ausnahme von Schwarzwild, unter Einschränkungen erlaubt. Die Jagd ist grundsätzlich als Ansitzjagd gestattet und ist unter Verwendung von Waffen mit Schalldämpfern, soweit technisch möglich, durchzuführen. Andere Jagdformen (wie z.B. Drück- und Treibjagden) können im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Behörde erteilt werden. Weiterhin darf die Jagd nur auf landwirtschaftlichen Offenflächen und im Abstand von mindestens 50 bis 100 Meter zum Waldrand und bekannten Schwarzwildbeständen erfolgen. Bei Hinweisen auf Schwarzwild in der Nähe ist die Jagd unverzüglich abzubrechen.
Die Anordnungen der Tiergesundheitlichen Allgemeinverfügung zur Sperrzone II vom 16. August 2024 bleiben im Übrigen, sofern sie nicht aufgehoben wurden, unverändert gültig.

„Nach mehrmonatiger Suche innerhalb der betroffenen Gebiete in der Sperrzone II mittels Drohnen sowie Kadaversuchhunden konnte außerhalb des Naturschutzgebietes Altrhein nur eine verschwindend geringe Anzahl von Schwarzwildbeständen nachgewiesen werden. Weiterhin ist mittlerweile die Einzäunung des betroffenen Gebietes abgeschlossen, sodass ein Vertreiben von möglicherweise infizierten Wildschweinen hierdurch auch deutlich verringert wird. Aufgrund dieser Umstände und der Tatsache, dass die Jagd unter Verwendung von Schalldämpfern und unter Einhaltung eines Mindestabstandes von Waldrändern und bekannten Schwarzwildeinständen stattfindet, kann eine Beunruhigung und damit verbundene Versprengung von noch vorhandenen Schwarzwildbeständen in der betroffenen Zone praktisch ausgeschlossen werden“, betont das Veterinäramt.

Durch ein weiter bestehendes Jagdverbot auf alle Wildarten würden zudem den entgegenstehenden Belangen und Interessen der Landwirtschaft (insbesondere wirtschaftliche Schäden in Form von Wildschäden durch ein vermehrtes Aufkommen an Gänsen und Rehen), des Naturschutzes (insbesondere Jagd auf Beutetiere im Rahmen des Artenschutzes von Arten wie z.B. Kiebitz und Rebhuhn, sowie invasiver Arten wie Waschbär sowie Nutria) und den gesetzlichen Vorgaben an gesunde und angepasste Wildbestände keine Rechnung getragen werden.
„Vor dem Hintergrund der neu gewonnen Erkenntnisse im Zuge der Suchmaßnahmen der letzten Wochen und Monate sowie der Schwere der Beeinträchtigungen durch ein komplettes Jagdverbot, erscheint im Rahmen der Abwägung zuvor genannter Belange mit tierseuchenrechtlichen Aspekten eine Lockerung des Jagdverbotes im nun getätigten Maße als geboten und verhältnismäßig“, betont das Veterinäramt.

Pressemitteilung vom 09.10.2024
Maßnahmen zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest wirken

„Unsere bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest wirken. Seit dem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Juli dieses Jahres konnte eine flächige Ausbreitung verhindert werden. Dies ist ein großer Erfolg für den Tierschutz, die Landwirtschaft und die Bevölkerung. Denn die Schutzmaßnahmen in den verschiedenen Sperrzonen I, II und III betreffen nahezu alle Menschen in den betroffenen Gebieten“, so Umweltstaatssekretär Dr. Erwin Manz am heutigen Dienstag. Um die Tierseuche in Schach zu halten, müssen Landwirte erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen vorweisen, haben Einschränkungen bei der Ernte, Spaziergänger können nicht mehr wie gewohnt überall entlanggehen, für Hundehalter besteht eine Leinenpflicht, dazu kommen Auflagen und Einschränkungen für die Jagd sowie Zäune, die eine Strecke von circa 300 Kilometern umfassen werden.

Bislang wurden bereits in Rheinland-Pfalz rund 90 Kilometer Elektro-Zaun aufgestellt, weitere rund 190 Kilometer folgen. Manz informierte sich heute gemeinsam mit Landrat Heiko Sippel aus dem Kreis Alzey-Worms über den Stand am Autobahnkreuz Alzey an der A 61.

Als weitere Schutzmaßnahme gegen die Verschleppung der Tierseuche soll ein zusätzlicher Elektrozaun das ASP-Gebiet großflächig doppelseitig entlang der Autobahnen A 63 und A 61 von Mainz nach Ludwigshafen einkesseln. Die Zäunung mit dem Elektrozaun auf diesem Bauabschnitt schließt im Norden an den bereits seit Jahren bestehenden Wildschutzzaun an der A 63 an.

Das Kerngebiet, in welchem bislang infizierte Wildschweine oder Wildschweinkadaver mit einem Radius von rund 3 Kilometern um den Fundort des Tieres ermittelt wurden, ist bereits von Oppenheim bis Osthofen eingezäunt. Eine weitere Elektro-Zäunung am Rhein entlang von Oppenheim bis Rheindürkheim ist ebenfalls abgeschlossen und von Oppenheim Richtung Mainz derzeit im Bau.

Ziel ist es, dass kein Wildschwein das Gebiet verlässt und dadurch der Erreger weiterverbreitet werden könnte. Auch andere Tiere und Menschen, die direkt Kontakt zum Erreger hatten, könnten zu einer Weiterverbreitung beitragen, falls beispielsweise ein infizierter Kadaver berührt würde.

Daher wird innerhalb des Gebietes weiterhin mittels Drohnen-Befliegung und Kadaver-Spürhunde-Teams regelmäßig gesucht. So sollen Kadaver möglichst schnell ermittelt werden. Dabei ist es nicht zu verhindern, dass sich die im betroffenen Gebiet befindlichen Wildschweine mit dem hoch infektiösen und langlebigen Virus anstecken werden. Die infizierten Wildschweine sterben nahezu 100 Prozent, was ein immenses Tierleid verursacht.

Aus den ASP-Erfahrungen anderer Bundesländer, etwa Sachsen und Brandenburg, weiß man, dass eine Bejagung mit Fallen, sogenannten Saufängen, wirksam ist. Dabei werden die Tiere mit Mais angelockt und erfahrene Jägerinnen und Jäger mit einer speziellen Ausbildung erlegen die Tiere in den Fallen. Auch in Rheinland-Pfalz soll in Absprache mit der Jägerschaft unter Berücksichtigung des Tierschutzes diese Maßnahme eingesetzt werden.

Zusätzlich soll bei stabiler Seuchenlage der Elektro-Zaun nach und nach durch einen festen Zaun ersetzt werden. Dazu sind umfangreiche Planungen nötig. So kann man nicht einfach ein Loch graben und einen Pflock einbetonieren, wenn man vorher nicht genau weiß, wo z.B. Leitungen verlaufen. Dies ist entlang der Autobahnen oft der Fall.

Insgesamt hat das Umweltministerium 90 km E-Zaun und 40 km Festzaun bereits vor vier Jahren gekauft und eingelagert, um für den Seuchenfall gewappnet zu sein. Mit dem Zaunbau sind mittlerweile drei Firmen beauftragt, damit dieser möglichst schnell errichtet werden kann.

Weitere 300 Kilometer für einen festen Wildschutzzaun inklusive Querungen befinden sich gerade in der Ausschreibung.

Die Kosten für die Zäune und deren Kontrolle, die Drohnenbefliegungen, die Fallen und die Kadaver-Spürhundeteams übernimmt vollständig das Umweltministerium. Bislang sind durch das Maßnahmenpaket Kosten in Höhe von rund 1,6 Millionen Euro entstanden. Laut der EU-Experten, die Anfang Juli 2024 die von ASP betroffenen Länder Hessen und Rheinland-Pfalz besucht haben, müssen Seuchen-Bekämpfungsmaßnahmen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren durchgeführt werden. Abhängig von der Ausbreitung können sie verschärft oder abgemildert werden.

Das Umweltministerium und die betroffenen Kreise arbeiten dabei eng unter Einbezug der Landwirtschaft und Jägerschaft zusammen, um die Seuche so schnell wie möglich einzudämmen. Sie rufen außerdem dazu auf, weiterhin wachsam zu sein, auffällige Tiere dem Veterinäramt der Kreisverwaltung zu melden und keinesfalls zu berühren, sich an die Leinenpflicht für Hunde zu halten und Speisereste nur in verschlossenen Abfallbehältern zu entsorgen.

Aktuell sind die Kreise Alzey-Worms mit der Stadt Worms, Donnersbergkreis, Bad Dürkheim, Mainz-Bingen mit der Stadt Mainz sowie der Rhein-Pfalz-Kreis mit den Städten Frankenthal und Ludwigshafen von Sperrzonen betroffen.

Hintergrund:

Nach der EU-Verordnung 2023/594 werden Sperrzonen nach der Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest und dem Risikoniveau differenziert und als Sperrzonen I, II und III von der EU-Kommission klassifiziert, wobei die Sperrzone III die Gebiete umfasst, in denen ASP-Ausbrüche bei Hausschweinen festgestellt wurden. Die Sperrzone II umfasst die wegen der ASP bei Wildschweinen eingerichteten gefährdeten Gebiete einschließlich der Kerngebiete und die Sperrzone I stellt die sogenannte Pufferzone dar.

Eine gute Nachricht bleibt, dass die ASP für den Menschen ungefährlich ist.

Weitere Infos zur ASP finden Sie hier: https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/afrikanische-schweinepest-asp-1#c95271

Pressemitteilung vom 22.08.2024
Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest


Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest hat das Veterinäramt der Kreisverwaltung jüngst Änderungen an der Allgemeinverfügung vorgenommen. Im Rahmen dieser Änderungen wurde eine neue Sperrzone festgelegt. Diese tritt ab sofort in Kraft. Eine wichtige Änderung ist die neue Gebietseinteilung. Das bisher als „Infizierte Zone“ bezeichnete Gebiet wird nun offiziell als „Sperrzone II“ bezeichnet. Diese Sperrzone umfasst im Landkreis Alzey-Worms die folgenden Städte und Gemeinden: Bechtolsheim, Gau-Odernheim, Framersheim, Frettenheim, Dittelsheim-Heßloch, Alsheim, Mettenheim, Monzernheim, Bechtheim, Westhofen, Osthofen, Hamm und in der Stadt Worms alle Ortsteile. Die Außengrenze der Sperrzone II ist detailliert auf der Sonderseite der Homepage der Kreisverwaltung Alzey-Worms abrufbar: kreis-alzey-worms.de/afrikanische-schweinepest.
Eine weitere Änderung ist die Anpassung der bestehenden Restriktionszonen. Die Kernzone, die bisher Teil der infizierten Zone war, ist nun offiziell Bestandteil der Sperrzone II. Diese Änderung betrifft im Landkreis Alzey-Worms die Gemeinden Gimbsheim und Eich. Hier gelten weiterhin spezifische Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die zum Schutz vor der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest unerlässlich sind. Details zur genauen Abgrenzung der Kernzone finden sich ebenfalls auf der Sonderseite der oben genannten Homepage der Kreisverwaltung.
Auch für die Jagd wurden neue Regelungen innerhalb der Sperrzone II – ausgenommen die Kernzone gem. Allgemeinverfügung vom 09. Juli 2024 – festgelegt. Erlaubte Jagdform ist ausschließlich die Ansitzjagd. Es wird empfohlen, die Jagd, wann immer technisch möglich, unter Verwendung eines Schalldämpfers durchzuführen.
Hintergrund: Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Haus- und Wildschweinen. Sie wird durch ein Virus hervorgerufen. Die Tierseuche ist durch eine hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate gekennzeichnet. Das ASP-Virus kann über verschiedene Wege von Schwein zu Schwein übertragen werden, hauptsächlich wird es über direkte Kontakte zwischen infizierten Tieren oder durch den Kontakt mit Ausscheidungen infizierter Tiere übertragen. Eine besondere Rolle spielen aber Lebensmittel, die aus infizierten Schweinen hergestellt wurden und von nicht-infizierten Tieren - etwa über achtlos weggeworfene Reste - aufgenommen werden können. Deshalb sollten Lebensmittelreste so entsorgt werden, dass sie für Wildschweine unerreichbar sind. Und: Hunde müssen dringend angeleint werden. Eine Gefahr der Übertragung auf den Menschen und andere Tierarten besteht nicht. Mit Hilfe von gezielten Jagdmaßnahmen soll die Ausbreitung des Virus in der Wildschweinpopulation kontrolliert werden.

ASP_Allgemeinverfuegung_Sperrzone_I_vom_19.08.2024

ASP_Allgemeinverfuegung_Sperrzone_II_vom_16.08.2024

Pressemeldung vom 19.07.2024
Afrikanische Schweinepest: Jagdverbot teilweise aufgehoben

Pressemeldung vom 19.07.2024

Afrikanische Schweinepest: Jagdverbot teilweise aufgehoben

Wie das Landkreis Alzey-Worms mitteilt, ist im Rahmen der dritten Änderung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen das Jagdverbot für die Infizierte Zone (15 Kilometer um die Fundstelle eines mit ASP infizierten Wildschweins) ab sofort teilweise aufgehoben. Die Jagd auf Wildarten, mit Ausnahme von Schwarzwild, ist jetzt in solchen Gebieten erlaubt, die sich nicht in der festgelegten Kernzone (Drei Kilometer um die Fundstelle eines mit ASP infizierten Wildschweins) befinden und in denen in den vergangenen fünf Jahren weniger als zwei Stück Schwarzwild pro 100 Hektar erlegt worden sind. Die Jagd mittels Jagdwaffen wird in diesen Revieren unter folgenden Einschränkungen erlaubt: Die Jagd ist ausschließlich als Ansitzjagd gestattet und hat unter Verwendung eines Schalldämpfers zu erfolgen. Andere Jagdmethoden, wie beispielsweise die Fallenjagd, sind ohne Einschränkungen möglich. Weitere Infos, unter anderem mit den genauen Angaben zur Infizierten Zone und zur Kernzone, sind auf der Homepage der Kreisverwaltung Alzey-Worms unter www.kreis-alzey-worms.de eingestellt.

Nachdem die Afrikanische Schweinepest in Rheinhessen angekommen ist und im Landkreis Alzey-Worms sowie auch im Nachbarlandkreis Mainz-Bingen tote Wildschweine gefunden worden sind, bei denen das ASP-Virus festgestellt wurde, gibt es nun verschiedene Schutzzonen, in denen unterschiedliche Vorgaben und Vorschriften gelten.

Unterschieden wird dabei eine Infizierte Zone in einem größeren Radius und eine Kernzone, die etwa drei Kilometer rund um den Fundort platziert ist. Die Vorgaben für die jeweiligen Bereiche werden per Allgemeinverfügung geregelt.

Hintergrund:
Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Haus- und Wildschweinen. Sie wird durch ein Virus hervorgerufen. Die Tierseuche ist durch eine hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate gekennzeichnet. Das ASP-Virus kann über verschiedene Wege von Schwein zu Schwein übertragen werden, hauptsächlich wird es über direkte Kontakte zwischen infizierten Tieren oder durch den Kontakt mit Ausscheidungen infizierter Tiere übertragen. Eine besondere Rolle spielen aber Lebensmittel, die aus infizierten Schweinen hergestellt wurden und von nicht-infizierten Tieren - etwa über achtlos weggeworfene Reste - aufgenommen werden können. Deshalb sollten Lebensmittelreste so entsorgt werden, dass sie für Wildschweine unerreichbar sind. Und: Hunde müssen dringend angeleint werden. Eine Gefahr der Übertragung auf den Menschen und andere Tierarten besteht nicht.

Pressemeldung vom 17.07.2024:
Afrikanische Schweinepest soll mit Hilfe von Zaun eingedämmt werden


Damit sich die Tierseuche Afrikanische Schweinepest (ASP) nicht weiter ausbreitet, wird das Umweltschutzministerium den Kreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen einen Elektrozaun zur Verfügung stellen. So soll verhindert werden, dass mit ASP infizierte Tiere weiter abwandern.
In den vergangenen Tagen sind im Gebiet des Landkreises Alzey-Worms und im Landkreis Mainz-Bingen mehrere Wildschweinkadaver gefunden worden, die nachweislich mit der Afrikanischen Schweinepest infiziert sind. Die Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen arbeiten derzeit gemeinsam mit der Jägerschaft und den Landwirten intensiv daran, nach Wildschweinkadavern in den betreffenden Gebieten zu suchen und eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. „Ich danke der Jägerschaft herzlich für ihre Unterstützung bei der Fallwildsuche und für das Verständnis bezüglich des zunächst geltenden Jagdverbots in der infizierten Zone, über das weiter intensiv beraten wird, betont Landrat Heiko Sippel. Auch eine Leinenpflicht für Hunde gelte in diesem Bereich.
„Um die Schäden in der Landwirtschaft möglichst gering zu halten und Einschränkungen für alle Bürgerinnen und Bürger auf ein erforderliches Minimum zu reduzieren, ist es wichtig, dass wir alles daransetzen, dass sich die Afrikanische Schweinepest (ASP) nicht weiter ausbreitet. Mithilfe eines mobilen Elektrozauns, den das Umweltministerium bereits vor Jahren für den Seuchenfall angeschafft hat, wollen wir verhindern, dass infizierte Tiere weiter abwandern, womit sich das Restriktionsgebiet ausdehnen würde", so Umweltministerin Katrin Eder. Der Zaun ist damit ein weiterer wichtiger Faktor unseres Maßnahmenbündels. Nachdem in den letzten Tagen ein über 4700 Hektar großes Gebiet mittels Drohnen und Kadaverspürhunden in der infizierten Zone der Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms abgesucht wurde, kann jetzt die B9 bzw. die unmittelbar im räumlichen Kontext liegende Bahnstrecke als Abgrenzung genutzt werden, um die Verbreitung des Virus aus der Kernzone möglichst zu verhindern", so Eder. Der Zaun berücksichtigt dabei die Wanderbewegung der Wildschweine.

Der Zaun wird auf einer Länge bis zu 30 Kilometer in der Nähe der B9 bzw. der Bahntrasse gestellt. Die genaue Streckenführung kann noch nicht angegeben werden. Ist alles geklärt, können in zwei bis drei Tagen rund 20 Kilometer Zaun aufgestellt werden. Dieser wird dann täglich auf etwaige Schäden überprüft. Über den genauen Zeitpunkt zum Start des Zaunbaus wird rechtzeitig informiert.

Die Tierseuche ist für Menschen ungefährlich, allerdings für Haus- und Wildschweine hoch ansteckend und meist tödlich. Wird der Erreger eingeschleppt, verursacht dies hohe ökonomische Schäden in der Landwirtschaft und bringt ein großes Leiden für die Tiere mit sich.

„Jede und jeder kann dazu beitragen, dass sich die Afrikanische Schweinepest nicht weiter ausbreitet. Deshalb appelliere ich, Speisereste nicht in der Landschaft und nur in Abfallbehältnissen mit Deckel zu entsorgen, damit Wildschweine diese nicht fressen können. Das gilt nicht nur für die Restriktionszonen in den Kreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen, sondern generell. Denn auch aus anderen betroffenen Gebieten weltweit kann das Virus weiterhin eingeschleppt werden“, so Eder angesichts der Ferienzeit, die mit einem erhöhten Reiseaufkommen verbunden ist. Die Tierseuche kann durch infizierte Wurst- und Fleischreste, mitgebrachte Souvenirs oder Jagdtrophäen eingeschleppt werden. Der Erreger der Afrikanischen Schweinepest ist extrem widerstandsfähig und sowohl in rohem Fleisch als auch in gepökelten oder geräucherten Fleischwaren, wie Schinken und Salami, über mehrere Wochen und Monate überlebensfähig, in tiefgefrorenem Fleisch kann der Erreger sogar jahrelang überleben.

Weitere aktuelle Infos auf der Homepage des Landkreises Alzey-Worms unter www.kreis-alzey-worms.de.

Pressemeldung vom 10.07.2024:
Erster bestätigter Fall von Afrikanischer Schweinepest in RLP

ASP Ausbruch im Kreis Alzey-Worms durch das Friedrich-Loeffler-Institut bestätigt – Weiterer Verdachtsfall im Kreis Mainz-Bingen

Die Afrikanische Schweinepest (kurz: ASP) hat Rheinland-Pfalz erreicht. Bei einem der Wildschweine das am 6. Juli in Gimbsheim im Landkreis Alzey-Worms gefunden wurde, ist auch die Bestätigungsuntersuchung des Friedrich-Loeffler-Instituts positiv. Die erste Beprobung vom 8. Juli durch das Landesuntersuchungsamt (LUA) war bereits positiv.

Die Kreisverwaltung Alzey-Worms hatte unverzüglich die Ermittlungen zu den tot aufgefundenen Wildschweinen aufgenommen und bereits eine Expertenfachgruppe auf Kreisebene einberufen.

Derweil gibt es einen weiteren ASP-Verdachtsfall nach Erstuntersuchung durch das Landesuntersuchungsamt bei einem toten Wildschwein in Oppenheim aus dem Landkreis Mainz-Bingen. Damit wäre möglicherweise der zweite Landkreis in Rheinland-Pfalz betroffen. Der Landkreis lag bereits innerhalb der Restriktionszone nach den ersten ASP-Funden in Hessen. Innerhalb des Kreises wird ebenfalls nach Wildschweinkadavern mit ausgebildeten Suchhunden und Drohnen mit Wärmebildkameras gesucht.

Innerhalb der Restriktionszone bestand bereits ein Jagdverbot und Leinenpflicht für Hunde (vor allem in der Nähe des Rheins, wo es große Schwarzwildpopulationen gibt), um die Wildschweine nicht aufzuhetzen und zu vertreiben.

Hintergrund

Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Haus- und Wildschweinen. Sie wird durch ein Virus hervorgerufen. Die Tierseuche ist durch eine hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate gekennzeichnet. Als Überträger der ASP sind erkrankte Schweine, aber auch virushaltige Tierkadaver sowie Schlacht- bzw. Speiseabfälle anzuführen.

Die klinischen Anzeichen sind unspezifisch und umfassen hohes Fieber, Appetitlosigkeit, Atemwegs- und Magen-Darm-Probleme, Zyanosen (insbesondere bei Erregung), Festliegen, aber auch perakute Todesfälle. Die klinischen Symptome lassen sich nicht von denen der Klassischen Schweinepest unterscheiden. Impfstoffe existieren derzeit nicht.

Eine Gefahr der Übertragung auf den Menschen und andere Tierarten besteht jedoch nicht. Diese können aber als Überträger, sogenannte Vektoren, fungieren.

Hunde müssen dringend angeleint werden.

Pressedienst MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, ENERGIE UND MOBILITÄT

Afrikanische Schweinepest (ASP): Häufig gestellte Fragen und Antworten

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine virusbedingte Erkrankung der Haus- und Wildschweine, die für den Menschen ungefährlich ist. Der Erreger ist hochansteckend und führt in der Regel zum Tod des infizierten Tieres. Leider ist das Virus so widerstandsfähig, dass es zum Beispiel auch im Reifenprofil von Fahrzeugen oder an Kleidung – insbesondere an Schuhen – haften bleibt. Auf diese Weise kann die ASP sehr schnell und weit verschleppt werden kann.

Ein weiteres Risiko stellen Lebensmittel aus nicht durcherhitztem Fleisch von infizierten Tieren dar, zum Beispiel Salami oder Rohschinken. Für Menschen ist der Verzehr unbedenklich. Die Gefahr einer Verschleppung des Virus in freie Regionen und Bestände ist aktuell sehr hoch und hätte weitreichende Folgen.

Häufig gestellte Fragen und Antworten:

Gibt es bereits Fälle der Afrikanischen Schweinepest im Landkreis Alzey-Worms?
Im Landkreis Alzey-Worms sowie im benachbarten Landkreis Mainz-Bingen sind mehrere nachweislich infizierte Schweine gefunden worden.

Was ist die Afrikanische Schweinepest?
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt.

Ist die Afrikanische Schweinepest gefährlich für Menschen?
Nein, Menschen können sich nicht mit dem Virus infizieren. Auch der Verzehr von infiziertem Fleisch ist ungefährlich, spielt jedoch bei der Weiterverbreitung des Virus eine Rolle.

Ist die Afrikanische Schweinepest gefährlich für andere Tiere?
Die Afrikanische Schweinepest ist für Wild- und Hausschweine tödlich, für andere Tiere und den Menschen ungefährlich.

Wie erfolgt die Übertragung?
Das ASP-Virus kann über verschiedene Wege von Schwein zu Schwein übertragen werden, hauptsächlich wird es über direkte Kontakte zwischen infizierten Tieren oder durch den Kontakt mit Ausscheidungen infizierter Tiere übertragen. Eine besondere Rolle spielen aber Lebensmittel, die aus infizierten Schweinen hergestellt wurden und von nicht-infizierten Tieren – etwa über achtlos weggeworfene Reste – aufgenommen werden können. Deshalb sollten Lebensmittelreste so entsorgt werden, dass sie für Wildschweine unerreichbar sind.

Welche Folgen hat es, wenn der Erreger sich weiter ausbreitet?
Wird der Erreger eingeschleppt, verursacht dies hohe ökonomische Schäden in der Landwirtschaft und bringt ein großes Leiden für die Tiere mit sich.

Was können Bürgerinnen und Bürger tun?
Um die Einschleppung der ASP in die Hausschweinebestände auf dieser Rheinseite zu verhindern und das Risiko der Weiterverschleppung der Seuche über Wildschweine zu minimieren, ist die Mithilfe der Bevölkerung gefragt. Es ist wichtig, Wildschweine in ihrer natürlichen Umgebung zu halten. Zudem muss dringend vermieden werden, Wildschweine zu beunruhigen, da dies zu einer natürlichen Fluchtreaktion führt. Der Verzehr von infiziertem Fleisch ist für Menschen ungefährlich, spielt jedoch bei der Weiterverbreitung des Virus eine Rolle. Speisereste sollen deshalb unbedingt in verschlossenen Müllbehältern entsorgt werden, damit diese nicht von Wildschweinen gefressen werden. Wer tote Wildschweine findet, soll dies beim Veterinäramt melden. Per Mail an: krisenzentrum.tierseuche@alzey-worms.de

Welche Symptome zeigt ein Schwein, das an Afrikanischer Schweinepest erkrankt ist?
Bei Hausschweinen und bei Schwarzwild führt die Infektion zu sehr schweren Allgemeinsymptomen, wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen. Durchfall und Blutungsneigung können ebenfalls auftreten. Erkrankte Tiere zeigen teilweise eine verringerte Fluchtbereitschaft oder andere Auffälligkeiten, wie Bewegungsunlust und Desorientiertheit.

Warum wird im betroffenen Gebiet am Altrhein und im ebenfalls betroffenen Landkreis Mainz-Bingen ein Elektrozaun errichtet?
Damit sich die Tierseuche Afrikanische Schweinepest (ASP) nicht weiter ausbreitet, wird ein Elektrozaun, den das Land Rheinland-Pfalz zur Verfügung stellt, aufgebaut. So soll verhindert werden, dass mit ASP infizierte Tiere weiter abwandern.

Warum sind so viele Jäger sowie Spürhude im betroffenen Gebiet unterwegs? Und warum überfliegen Drohnen die Felder?
Die Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen arbeiten derzeit gemeinsam mit der Jägerschaft, mit Kadaverspürhunden und den Landwirten intensiv daran, nach Wildschweinkadavern in den betreffenden Gebieten zu suchen und eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

Muss ich meinen Hund im betroffenen Bereich anleinen?
Es gilt hier eine Leinenpflicht für Hunde. Das heißt, die Hunde dürfen nicht frei herumlaufen.

Ist ASP gefährlich für meinen Hund?
Nein! Die ASP ist nur für Schweine und Wildschweine gefährlich. Andere Tierarten und der Mensch können sich nicht mit dem Virus anstecken.

Ist ASP gefährlich für Kinder, zum Beispiel beim Spaziergang?
Nein! Die ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar.

Gibt es ein Jagdverbot?
Im Rahmen der dritten Änderung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen ist das Jagdverbot für die Infizierte Zone (15 Kilometer um die Fundstelle eines mit ASP infizierten Wildschweins) teilweise aufgehoben. Die Jagd auf Wildarten, mit Ausnahme von Schwarzwild, ist jetzt in solchen Gebieten erlaubt, die sich nicht in der festgelegten Kernzone (Drei Kilometer um die Fundstelle eines mit ASP infizierten Wildschweins) befinden und in denen in den vergangenen fünf Jahren wenige als zwei Stück Schwarzwild pro 100 Hektar erlegt worden sind. Die Jagd mittels Jagdwaffen wird in diesen Revieren unter folgenden Einschränkungen erlaubt: Die Jagd ist ausschließlich als Ansitzjagd gestattet und hat unter Verwendung eines Schalldämpfers zu erfolgen. Andere Jagdmethoden, wie beispielsweise die Fallenjagd, sind ohne Einschränkungen möglich. Weitere Infos, unter anderem mit den genauen Angaben zur infizierten Zone und zur Kernzone, sind auf der Homepage der Kreisverwaltung Alzey-Worms unter www.kreis-alzey-worms.de eingestellt.

Kann man im betroffenen Gebiet Partys feiern?
Lautstarke Partys und private Feiern sollten in dem Bereich unterbleiben.
Und man darf keine Essensreste in der Gegend herumliegen lassen. Alle Reste müssen mitgenommen und in geschlossenen Mülltonnen entsorgt werden. Sollte etwa der Belag eines Wurstbrotes aus infiziertem Fleisch hergestellt worden sein, ist das für den Menschen kein Problem und völlig ungefährlich. Aber sollte ein Wildschwein diese Essensreste verzehren, wird so das Virus weitergetragen und eine Ausbreitung der Seuche befördert.

Darf man die Badeseen besuchen und dort schwimmen?
Die Badeseen können genutzt werden. Es gibt kein Betretungsverbot. Laustarke Feiern sollten auch hier unterbleiben.

Weitere aktuelle Infos auf der Homepage des Landkreises Alzey-Worms unter www.kreis-alzey-worms.de.

Aktuelle und weiterführende Informationen



Tiergesundheitliche Allgemeinverfügung

Die Tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung können Sie hier einsehen:

Gebietsfestlegung Sperrzone I (Pufferzone) und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszone vom 19.08.2024

Gebietsfestlegung der Sperrzone II und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszone vom 16.08.2024

Tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung vom 25.07.2024



18.07.2024