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Mahnung und Vollstreckung

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Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland Pfalz ermächtigt die Verbandsgemeindekasse Eich als zuständige Vollstreckungsbehörde im Gebiet der Verbandsgemeinde Eich rückständige Geldforderungen durch den Vollstreckungsbeamten beitreiben zu lassen.

Zunächst wird der Schuldner gemahnt, d.h. an die Fälligkeit der Forderung erinnert und aufgefordert, diese schnellstmöglichst zu begleichen. Die Mahnung ergeht dann, wenn die Forderung fällig war und die sogenannte Schonfrist von 1 Woche abgelaufen ist. Zahlt der Schuldner aufgrund der Mahnung, kommt es nicht zu weiteren Vollstreckungshandlungen. Stellt die Verbandsgemeindekasse trotz erfolgter Mahnung keinen Zahlungseingang fest, leitet sie Vollstreckungsmaßnahmen ein, d.h., der Vollstreckungsbeamte wird beauftragt, Pfändungen in das Vermögen des Schuldners vorzunehmen. Der Schuldner kann die Pfändung abwenden, indem er Zahlungen an den Vollstreckungsbeamten leistet. Über erfolgte Zahlungen stellt der Vollstreckungsbeamte eine Quittung aus.

Mahnung und Pfändung sind kostenpflichtig. Wegen des der Verbandsgemeindekasse zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwandes werden Mahn- bzw. Pfändungsgebühren in gestaffelter Höhe in Abhängigkeit von der Höhe der Hauptforderung erhoben. Auf eine Darstellung der Kostentabelle an dieser Stelle muss wegen des Umfanges verzichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die Zahlung „überfälliger“ Geldleistungen wird durch Säumniszuschläge erzwungen. Dieser Zuschlag entsteht kraft Gesetzes durch Zeitablauf, ohne dass es auf ein Verschulden des Steuer-/Abgabenpflichtigen ankommt. Säumniszuschläge bedürfen wegen der „automatischen“ Entstehung keiner gesonderten Festsetzung, sondern werden zusammen mit der Anmahnung von Abgabenrückständen angefordert. Wenn die Forderung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen, auf volle 50 EUR abgerundeten Betrages der Forderung zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird bei Zahlung der fällig gewesenen Forderung bis zu fünf Tagen nach Ablauf des Fälligkeitstages nicht erhoben.