Wiederkehrende Ausbaubeiträge
Was bezeichnet man als wiederkehrende Beiträge?
Alle Gemeinden in Rheinland-Pfalz sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, für Ausbaumaßnahmen an Verkehrsanlagen (Straßen, Bürgersteige, Straßenbeleuchtung, etc.) Beiträge zu erheben.
Das Land hat mit Gesetz vom 05.05.2020 die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags (wkB) beschlossen. Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an vorhandenen Verkehrsanlagen erhoben, die der Erneuerung, der Erweiterung oder dem Umbau dienen. Die Ortsgemeinden haben den wiederkehrenden Beitrag gemäß des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs.1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) per der Satzung zum 01.01.2023 eingeführt.
„Wiederkehrend" bedeutet aber nicht, dass wie bei einer Steuer jedes Jahr ein Betrag fällig wird. Beitragsbescheide werden selbstverständlich nur für die Jahre, in denen auch tatsächlich Kosten für eine Straßenausbaumaßnahme entstanden sind, erlassen. Sollte keine Ausbaumaßnahme stattfinden, werden auch keine Beiträge erhoben.
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
Hauptgedanke dabei ist, dass grundsätzlich alle Personen das im Abrechnungsgebiet vorhandene Straßennetz nutzen. Denn lnfrastruktureinrichtungen wie Schulen, Verwaltung aber auch Geschäfte wie z.B. Metzgerei, Tankstelle, Gaststätten liegen nur selten in der Straße vor der eigenen Haustüre. Es müssen in der Regel auch andere Straßen in der Abrechnungseinheit genutzt werden. Gleiches gilt selbstverständlich auch für die Anlieger an qualifizierten Straßen, dies sind Kreis-, Landes- und Bundesstraßen.
Die zu zahlenden Beiträge verteilen sich dadurch in der Regel auf eine Vielzahl von Grundstückseigentümer/innen und die hohe einmalige Belastung für Einzelne entfällt.
FAQ - Satzung zur Erhebung wiederkehrende Ausbaubeiträge
1. Warum werden Ausbaubeiträge erhoben?
Grundsätzlich ist eine Gemeinde rechtlich dazu verpflichtet Beiträge für den Ausbau von Straßen zu erheben. Bis zum Jahr 2020 bestand für rheinland-pfälzische Gemeinden die Möglichkeit sich zwischen der Erhebung von Einmalbeiträge und wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau zu entscheiden. Mit Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) im Jahr 2020 wurde die flächendeckende Einführung von wiederkehrenden Beiträgen in Rheinland-Pfalz gesetzlich verankert.
2. Was beinhaltet eine beitragsfähige Maßnahme?
Beitragsfähige Maßnahmen sind vom Ortsgemeinderat beschlossen und beauftragte Arbeiten zur Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung der Verkehrsanlagen. Auch größere Umbaumaßnahmen zählen dazu. Die regelmäßig anfallenden Unterhaltungsmaßnahmen, wie kleinere Reparaturen zählen, wie auch beim Einmalbeitrag nicht zu den beitragsfähigen Maßnahmen.
3. Bedeuten wiederkehrende Beiträge, dass jährlich ein gewisser Betrag gezahlt werden muss?
Nein. Ausbaubeiträge, auch die wiederkehrenden Beiträge, fallen nur an, wenn innerhalb eines Abrechnungsgebietes eine Verkehrsanlage ausgebaut wird. Wenn keine Maßnahmen durchgeführt werden, fallen auch keine Beiträge an.
4. Was ist ein Abrechnungsgebiet?
Ein Abrechnungsgebiet kann ein gesamtes Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile der Gemeinde sein. Dies ist von der Struktur der jeweiligen Gemeinde abhängig. In der Regel werden kleinere Gemeinden (ca. 3.000 bis 3.500 Einwohner) zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst, wenn es die „besonderen örtlichen Gegebenheiten“ zulassen. Die Begründung warum eine Gemeinde in ein oder mehrere Abrechnungsgebiete eingeteilt wird ist der Satzung als Anlage beizufügen. In der Ortsgemeinde Gimbsheim gibt es keine „besonderen örtlichen Gegebenheiten“, die die
Aufteilung in mehrere Abrechnungsgebiete notwendig machen.
5. Was bedeutet „beitragsfähige Verkehrsanlage“?
Laut der Definition der Mustersatzung sowie des KAG beinhaltet der Begriff der Verkehrsanlage öffentliche Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen, die in der Baulast der Gemeinde stehen. Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit einer Verkehrsanlage ist in Rheinland-Pfalz allerdings auch die Anbaufähigkeit (die zur Straße grenzenden Grundstücke dürfen grundsätzlich bebaut werden) der Verkehrsanlage. Das schließt in den allermeisten Fällen öffentliche Plätze, Parkplätze und Grünanlagen aus.
6. Woraus ergibt sich die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht ergibt sich grundsätzlich für ein bebaubares Grundstück, das einen rechtlichen und tatsächlichen Zugang zu einer, in der Abrechnungseinheit gelegenen, für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Verkehrsanlage hat. Im Außenbereich gelegene Grundstücke unterliegen grundsätzlich nicht der Beitragspflicht.
7. Wie werden Grundstücke an klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen)?
veranlagt? Beim bisherigen Einmalbeitrag waren Grundstücke an klassifizierten Straßen nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden Anlagen (Gehwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung usw.) beitragspflichtig. Beim wiederkehrenden Beitrag werden alle Grundstücke einer Abrechnungseinheit gleich veranlagt. Das liegt daran, dass sich der beitragsrelevante Vorteil nicht mehr an der einzelnen Straße, sondern am gesamten Straßennetz im Abrechnungsgebiet bemisst. Dies wurde von der Rechtsprechung (OVG Rheinland-Pfalz und Verwaltungsgerichte) mehrfach bestätigt.
8. Was bedeutet der Gemeindeanteil und wie hoch wird er festgesetzt?
Mit dem Gemeindeanteil soll das Verhältnis zwischen Durchgangs- und Anliegerverkehr Rechnung
getragen werden. Die Gesetzgebung unterscheidet vier typische Fallgruppen:
- 25 % bei geringem Durchgangs, aber überwiegendem Anliegerverkehr
- 35 – 45 % bei erhöhtem Durchgangs aber noch überwiegendem Anliegerverkehr
- 55 – 65 % bei überwiegendem Durchgangsverkehr
- 70 % bei überwiegendem Durchgangsverkehr, aber nur wenig Anliegerverkehr.
Beim Einmalbeitrag wurde der Gemeindeanteil individuell für die auszubauende Straße festgelegt.
Für den wiederkehrenden Beitrag bedeutet dies, dass alle Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit in die Betrachtung mit einbezogen werden müssen. Der Gemeinde- und Städtebund empfiehlt einen Gemeindeanteil von 30 % festzusetzen. Für kleine Abrechnungseinheiten wie z.B. Ortsteile in denen überwiegend Anliegerverkehr herrscht sollte ein geringerer Gemeindeanteil festgesetzt werden.
9. Wie erfolgt die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands?
Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Gemeindeanteils auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt (Umlagefähiger Aufwand). Maßstab ist die Grundstücksfläche (in der Regel des Buchgrundstücks) mit Zuschlägen für Vollgeschosse.
10. Wie wird der v.g. Vollgeschosszuschlag ermittelt?
Für die ersten beiden Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30 %. Für jedes weitere Vollgeschoss werden 15 % zugeschlagen. In Bebauungsplänen wird meist die Anzahl der möglichen Vollgeschosse oder eine Geschossflächenzahl festgesetzt. Fehlt diese, so wird der „Vollgeschosszuschlag“ nach den Bestimmungen der Satzung ermittelt. In unbeplanten Gebieten wird bei bebauten Grundstücken die tatsächliche Anzahl der Vollgeschosse ermittelt und zu Grunde gelegt. Bei unbebauten Grundstücken wird auf die Bebauung der näheren Umgebung abgestellt.
Die Beurteilung der Bebauung erfolgt über vorliegende Unterlagen aus der Baugenehmigung oder durch Ortsbesichtigung. Wie bereits für eine Ortsgemeinde geschehen, wird die Verbandsgemeinde ein unabhängiges Büro mit der Beurteilung der Bebauung vor Ort beauftragen.
11. Was bedeutet Tiefenbegrenzung?
Grundsätzlich gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks (Katastergrundtsücks). Es gibt jedoch Ausnahmen: Bei Grundstücken im Innenbereich, wird die Fläche nur bis zu einer Tiefe von 40 m berücksichtigt. Ist das Grundstück hinter dieser 40 m Linie bebaut, verschiebt sich die Tiefenbegrenzung bis zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
12. Werden Gewerbegrundstücke anders veranlagt?
Ja. Für ganz oder teilweise gewerblich genutzte Grundstücke wird ein sogenannter Artzuschlag erhoben. Für ein Grundstück, das ausschließlich gewerblich genutzt oder in einem Kern-, Gewerbe oder Industriegebiet liegt, wird ein Zuschlag von 20 % erhoben. Bei teilweise gewerblich industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken beläuft sich der Zuschlag auf 10 %.
13. Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben auch ein Zuschlag erhoben?
Nein. Gemäß der gängigen Rechtsprechen ist Grund für die Erhebung des Artzuschlags ein gesteigerter Ziel- und Quellverkehr durch Kunden, Patienten, Klienten, Besucher usw. Bei ausschließlich landwirtschaftlichen Betrieben ist damit nicht zu rechnen.
14. Gibt es Vergünstigungen für Eck- oder durchlaufende Grundstücke?
Grundsätzlich ja. Praktisch kommt die Vergünstigung jedoch nur zur Anwendung, wenn eine der Verkehrsanlagen unter die Verschonungsregelung gemäß der Satzung fällt.
15. Wann entsteht der Beitragsanspruch?
Der Beitragsanspruch entsteht, wenn eine Maßnahme ausgeführt wird zum 31.12. für das abgelaufene Jahr. D.h. alle beitragsfähigen Aufwendungen, die bis zum 31.12. in Rechnung gestellt wurden, werden nach Abzug des Gemeindeanteils auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt.
16. Was bedeutet die Ablösung des Ausbaubeitrages?
Grundsätzlich kann beim wiederkehrenden Beitrag, genau wie beim Einmalbeitrag, die Ablösung (vorzeitige Zahlung) des Beitrages vereinbart werden. Der Grundstückseigentümer wird dann, vor Beginn einer Maßnahme, zu einem geschätzten Beitrag herangezogen. Es besteht kein Erstattungsanspruch bei zu viel gezahlten Beiträgen, allerdings auch kein Nachzahlungsanspruch der Gemeinde. Über die Gewährung/Vereinbarung einer Ablösung wird im Einzelfall entschieden.