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Gewerbesteuer

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Die Anmeldung eines Gewerbebetriebes bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich zieht nicht automatisch die Erhebung von Gewerbesteuer nach sich, da die Erhebung eines Mindeststeuerbetrages (Pflichtbetrag) im Gebiet der Verbandsgemeinde Eich seit Jahren abgeschafft ist. Die Festsetzung und Erhebung von Gewerbesteuer erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

Was wird besteuert?

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes für den jeweiligen Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) zu ermitteln ist. Der Gewinn wird durch Zurechnungen und Kürzungen (§§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz) korrigiert. Dadurch deckt sich der steuerliche Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz bzw. dem Körperschaftssteuergesetz nicht mit dem Betrag, der der Besteuerung nach Gewerbeertrag zugrundegelegt wird.

Was geht der Gewerbesteuerfestsetzung durch die Verbandsgemeindeverwaltung voraus?

Die Berechnung und Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt in einem zweistufigen Verfahren, an dem zunächst das Finanzamt, in dessen Bezirk der Gewerbebetrieb liegt und dann die steuerberechtigte Gemeinde durch die Verbandsgemeindeverwaltung mitwirken.

1. Stufe: Ermittlung des für die Berechnung der Gewerbesteuer maßgebenden Steuermessbetrages durch das Finanzamt. Der Gewerbesteuermessbetrag wird dem Unternehmer durch den Gewerbesteuermessbescheid mitgeteilt.

Bitte beachten Sie: Der genannte Messbescheid des Finanzamtes ist kein Steuerbescheid, der Zahlungsverpflichtungen nach sich zieht, sondern ein Grundlagenbescheid, durch welchen die Besteuerungsgrundlage verbindlich festgestellt wird. Da der Gewerbesteuermessbescheid Grundlage für die Gewerbesteuerberechnung und –festsetzung durch die Verbandsgemeindeverwaltung ist, erhält dieser eine Durchschrift des Messbescheides. Die Verbandsgemeindeverwaltung ist an den Inhalt des Messbescheides verbindlich gebunden und kann deshalb die mitgeteilten Daten nicht verändern. Fehler können deshalb nur vom Unternehmer selbst im Wege des Einspruchs beim Finanzamt korrigiert werden.

2. Stufe: Die Verbandsgemeindeverwaltung nimmt anhand der Daten des Gewerbesteuermessbescheides die Steuerberechnung vor und setzt den Gewerbesteuerbetrag durch Bescheid fest (Gewerbesteuerbescheid).

Berechnung der Gewerbesteuer:
Messbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Steuerbetrag
Beispiel: 560,00 EUR x 365 % = 2.044,00 EUR

 

Wann ist die Gewerbesteuer fällig?

Der Steuerschuldner (Unternehmer) hat aufgrund gesetzlicher Regelung am 15. Februar 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die für einen Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet. Ist die errechnete Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides zu entrichten (Abschlusszahlung). Ist die errechnete Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlung, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheides gegen noch offene Gewerbesteuerforderungen aufgerechnet oder durch Zurückzahlung ausgeglichen.