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Lärmaktionsplan

Die wesentlichen Aufgaben der Lärmaktionspläne sind die Verminderung und die Vorbeugung von Lärmbelastungen durch Umgebungslärm. Zudem ist es auch Aufgabe der Lärmaktionsplanung, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Zentrale Bedeutungen haben die Information der Öffentlichkeit über Lärmbelastungen sowie deren Mitwirkung bei der Lärmaktionsplanung.

Die zentrale gesetzliche Grundlage für die Lärmaktionsplanung ist der § 47d des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes (BImSchG). Demnach stellen die zuständigen Behörden Lärmaktionspläne auf, in denen die Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Ballungsräume sowie für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken geregelt werden. Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken sind dabei analog zur Lärmkartierung definiert.

In Rheinland-Pfalz sind die Städte, Verbandsgemeinden und verbandsgemeindefreien Gemeinden für die Aufstellung der Lärmaktionspläne zuständig.