Seiteninhalt

Mitarbeiter

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Wohnberechtigungsschein

Ihr Wohnort

Wurden Mietwohnungen über ein öffentliches Darlehen (Wohnbauförderung) errichtet, so sind die Eigentümer verpflichtet diese Wohnungen zu einem bestimmten Preis je Quadratmeter Wohnfläche und nur an einen bestimmten Personenkreis zu vermieten.

Bei der Bewerbung um eine solche Wohnung müssen sich die Interessenten gegenüber dem Vermieter durch einen Wohnberechtigungsschein legitimieren.

Auf Antrag des Wohnungssuchenden wird der Wohnberechtigungsschein für die Dauer eines Jahres erteilt.

Antragsberechtigt gem. § 17 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) sind wohnungssuchende Personen die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Angehörigen nach § 12 einen Haushalt zu bilden.

Haushaltsangehörige sind z.B.

• Der Antragssteller/in
• Der Ehe- oder Lebenspartner/in
• Kinder
• Pflegekinder

Hauptvoraussetzung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist, dass die folgenden Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:

Einpersonenhaushalt    16.023,51 Euro
 
Zweipersonenhaushalt
   22.967,03 Euro
Zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person      5.341,17 Euro
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder i.S.d. § 32 Abs.
1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes, erhöht sich die
Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere
     1.068,23 Euro

 
Der Allgemeine Wohnberechtigungsschein wird von der für den derzeitigen Wohnort zuständigen Stelle ausgestellt.

Ein Spezieller Wohnberechtigungsschein kann nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren Bezirk die entsprechende Wohnung liegt. Dieser gilt nur für die im Dokument aufgeführte bestimmte Wohnung.

Die für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins notwendigen Unterlagen können den Antragsunterlagen entnommen werden.